Chancen und Nutzen der #MultiMediaMarke (#MMM)
I. Verbindung verschiedener Sinneseindrücke
Eine Marke ist ein Zeichen, das die Sinne wahrnehmen können. Sie vermittelt Eindrücke, die der Betrachter fortan mit einem Unternehmen verknüpfen wird, mit einer Herkunft also, durchaus auch mit einer Qualität.
II. Steigerung der Kennzeichnungskraft
Mit zusätzlichen Ton- und Bewegungselementen kann eine Marke durchaus eine erhöhte Kennzeichnungskraft erlangen. Die Kennzeichnungskraft ist im #Verletzungsverfahren eines der drei wesentlichen Merkmale, wonach eine Verwechslungsgefahr bestimmt wird (#Aktivschutz).
Die Verbindung von Bild, Ton und Bewegung bietet die Möglichkeit, dem Betrachter tiefere Eindrücke zu vermitteln. Diese können zwar nicht direkt unter Schutz gestellt werden, jedoch mittelbar durch den Schutz ihrer Darstellungsform.
Mit der Kombination der multimedialen Elemente können gezielt bestimmte Attribute ausgedrückt werden, wie Zuverlässigkeit, Stärke etc. Bestimmte Assoziation können so bewusst ausgenutzt werden („brüllender Löwe“). Es können auch bestimmte Stimmungen und Emotionen vermittelt werden, die mit einem Produkt verknüpft werden sollen.
Damit geht die Multimediamarke bei der Sinneswahrnehmung praktisch also noch einen Schritt weiter, nämliche tiefer ins Emotionale. Sie spricht unterbewusste Prozesse des Betrachters an, die bislang verschlossen waren oder zumindest nicht gezielt angesprochen werden konnten.
Gerade Unternehmen, die eine individuell zugeschnittene Dienstleistung anbieten, sind darauf angewiesen mit bestimmten Eigenschaften zu werben. Die Multimediamarke öffnet diesen Zugang.
Bislang konnte eine „Bewegung“ nur registriert werden, indem ein Ablauf von mehreren Bildern – nach Art Daumenkino – eingereicht wurde, vgl. DE30537489 (Schmitt Söhne GmbH Weinkellerei „Sonnenaufgang“. Ein zugehöriges Geräusch musste separat als Hörmarke angemeldet werden. Beides ist nun in einer einzelnen Anmeldung möglich.
Der Nutzen geht aber noch darüber hinaus. Der Markeneintragung von Produktbestandteilen und Produktmerkmalen hat der Gesetzgeber enge Grenzen gesetzt, schließt die Markenfähigkeit jedoch
Patentanwalt, trierpatent
Herr Patentanwalt Dr. Jörg Wagner, trierpatent, ist wie sein Vorgänger und emeritierter Sozius Herr Karl-Heinz Serwe auch auf Markenrecht spezialisiert. Er berät seine Mandanten allgemein auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes, aber mit besonderem Interesse an neuen Markenformen und realistischen Absicherungen moderner Produktideen und Markenverwendungen. Seine Schwerpunkte sind neben solchen Strategieberatungen auch gemeinsam mit Wirtschaftsjuristen oder Wirtschaftsprüfern Schutzrechtsbewertungen, Schutzrechtsportfoliomanagement umfassende Vertragsnachpflege sowie Schutzrechtsüberwachungen.